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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1. Geltungsbereich
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle, von uns erbrachten, zukünftigen Leistungen & Lieferungen. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche Vereinbarungen, gleich welcher Art, sind unwirksam.
Abmachungen über Verfügbarkeit, Beschaffenheit und Haltbarkeit gelten nur dann als Garantien, soweit sie insbesondere als solches bezeichnet werden.
§ 2. Angebote / Verträge
§ 2.1. Unsere Angebote sind zeitlos. Ein Liefervertrag kommt erst durch die Erteilung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und/oder durch die Lieferung der Ware zustande. Für den Vertragsinhalt, insbesondere für den Leistungsumfang, ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgebend.
§ 2.2. Die technischen Angaben und im Produktkatalog enthaltenen Beschreibungen der Ware sind keine zugesicherten Eigenschaften. Änderungen bleiben vorbehalten.
§ 2.3. Erklärungen und Zusagen unserer Vertreter sind für uns nicht rechtsverbindlich.
§ 3. Preise
§ 3.1. Die Preise sind ab Werk ohne die gesetzliche Umsatzsteuer (MWST) zuzüglich der Kosten für Verpackung, Versicherung und Transport (z.B. Expressversand) berechnet in Schweizer Franken (CHF). Auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers versichern wir die jeweilige Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden.
§ 3.2. Spezielle Angebote erhalten unsere Kunden für Fremdfabrikate.
§ 3.3. Maßgeblich ist der sich aus der gültigen Kundenpreisliste am Tag der Auftragsbestätigung ergebende Preis. Wird die Ware ohne Auftragsbestätigung geliefert, ist der Preis am Tag der Lieferung maßgeblich. Alle Preise beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeitpunkt der Bestellung bzw. Auftragsbestätigung. Treten danach wesentliche Erhöhungen der Arbeits- oder Materialkosten bei uns oder unseren Lieferanten ein und führen diese zu einer wesentlichen Erhöhung unserer Einkaufspreise oder Selbstkosten, so sind wir berechtigt, unverzüglich mit dem Besteller Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, es sei denn, der Preis ist ausdrücklich als Festpreis bestätigt worden. Kommt innerhalb angemessener Frist eine Übereinkunft nicht zustande, so sind wir bezüglich noch ausstehender Lieferungen von unserer Lieferpflicht entbunden und insoweit berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3.4.Der Mindestbestellwert beträgt CHF 100,- Netto-Warenwert (exkl. Mehrwehrsteuer, Fracht und Verpackung).
§ 4. Zahlungskonditionen
§ 4.1 Sofern keine anderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug in Schweizer Franken (CHF), gerechnet ab dem Rechnungsdatum, zu leisten.
§ 4.2. Wir sind nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorkasse durchzuführen oder von der Stellung einer Sicherheit abhängig zu machen, wenn der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug ist oder Umstände vorliegen, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen.
§ 4.3. Bei Zahlungsverzug gelten Verzugszinsen in der Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz als vereinbart. Wir sind berechtigt, vorprozessuale Kosten, insbesondere Bearbeitungskosten, Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.
§ 5. Lieferfristen / Termine
§ 5.1. Die von uns angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind unverbindlich und nur vorbehaltlich uneingeschränkter Verfügbarkeit des Vertragsgegenstandes gültig. Schadenersatzansprüche wegen etwaiger Lieferfristüberschreitungen sowie Konventionalstrafen wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen. Unsere Lieferverpflichtung beginnt erst, wenn der Kunde seinen Vertragspflichten nachgekommen ist.
§ 5.2. Die vom Kunden bestellte Ware ist innerhalb der von uns angegebenen Lieferfrist abzunehmen. Bei Nichtabnahme durch den Kunden sind wir berechtigt, die Ware entweder zu liefern und zum vereinbarten Preis zu verrechnen oder vom Vertrag zurückzutreten und Stornogebühr zu verrechnen.
§ 5.3. Wir übernehmen keine Haftung für eine etwaige, auf unsere Lieferanten zurückzuführende verzögerte oder unterbliebene Lieferung.
§ 5.4. Sofern unvorhersehbare oder vom Parteiwillen unabhängige Umstände, wie beispielsweise alle Fälle höherer Gewalt, die die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist behindern, eintreten, verlängert sich diese jedenfalls um die Dauer dieser Umstände; dazu zählen insbesondere Verzollungsverzug, Transportschäden, behördliche Eingriffe sowie der Ausfall eines wesentlichen, schwer ersetzbaren Zulieferanten oder Vorfälle, die in ihren Auswirkungen den vorher genannten Beispielen gleichkommen.
§ 5.5. Zur Stornierung (auch Teilstornierung) von Aufträgen bedarf es unseres ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses. Wir behalten uns vor, den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen, mindestens jedoch 35% des Warenwertes.
§ 5.6. Zu Teillieferungen und -Leistungen sind wir berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
§ 6. Leihgabe
§ 6.1. Implantate und Instrumente, die zum kurzfristigen Verleih angefordert wurden, gelten als angekauft und werden in Rechnung gestellt, wenn die Rücksendung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung erfolgt. Leihgeräte/Leih-Antriebsmaschinen, die zum kostenlosen Ausprobieren angefordert wurden, gelten als angekauft und werden in Rechnung gestellt, wenn die Rücksendung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der Leihdauer erfolgt.
§ 6.2. Zurückgesandte Instrumente und/oder Implantate, die Beschädigungen jedweder Art aufweisen, werden ausnahmslos verrechnet. Dies gilt insbesondere auch für Beschädigungen und Veränderungen an der Verpackung oder Etikettierung. Zurückgesandte Leihgeräte / Leihantriebsmaschinen müssen vor dem Versand gereinigt und auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft werden. Die Aufbereitung, bzw. die Reparatur von Beschädigungen, die auf eine unsachgemäße Handhabung zurück zu führen sind, werden ausnahmslos verrechnet.
§ 6.3. Von uns zur Verfügung gestellte Leihinstrumente müssen nach den EN ISO 17664 Normen gereinigt und desinfiziert werden. Der Rücksendung ist die schriftliche Bestätigung auf einem Beiblatt über die erfolgte Reinigung beizufügen. Ist das Instrumentarium ungenügend gereinigt oder fehlt eine solche Bestätigung, werden dem Besteller Reinigungskosten in Höhe von 300,00 CHF in Rechnung gestellt.
§ 6.4. Kosten und Transportrisiko für die Rücksendung gehen zu Lasten des Bestellers
§ 6.5. Für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem kurzfristigen Verleih von Instrumenten werden 150,00 – 550,00 CHF in Rechnung gestellt (die deSoutter Leihgeräte unterliegen den Bestimmungen des § 6.6).
§ 6.6. Die Zustellung der deSoutter Demo-/Leihgeräte zu Testzwecken erfolgt mit dem Swiss-Express „Mond“-Versand. 14 Tage nach Beendigung der Testphase, wird dem Kunden, falls noch keine Bestellung für die deSoutter Maschinen ausgelöst wurde, eine Versandpauschale von CHF 60.- in Rechnung gestellt (hierzu gelten die allgemeinen Zahlungskonditionen). Bei einem folgenden Verkauf innerhalb von 12 Monaten werden die Versandgebühren dem Kunden rückvergütet.
§ 7. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht
§ 7.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei offensichtlicher Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Ware sind uns die Beanstandungen innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft der Lieferung am Bestimmungsort schriftlich unter genannter Bezeichnung des Fehlers und der Auftrags- bzw. Rechnungsnummer anzuzeigen. Auf unsere Aufforderung hin ist die fehlerhafte Ware an uns zurückzusenden. Ansprüche des Bestellers wegen Mangelhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Lieferung sind ausgeschlossen, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl, entweder durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder Austausch innerhalb angemessener Frist. Erst wenn keine Verbesserung, kein Nachtrag des Fehlenden oder Austausch in angemessener Frist für den Kunden erfolgt, ist der Kunde zur Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) berechtigt. Bei einem nur geringfügigen Mangel ist die Wandlung ausgeschlossen. Die Gewährleistungsansprüche bei Leihgeräten/Leih-Antriebsmaschinen bestehen einzig im Austausch innerhalb einer angemessenen Frist.
§ 7.2. Wir übernehmen keine Haftung für die Eignung unserer Ware für den vom Kunden beabsichtigten Zweck. Gleiches gilt für bloß optische, den ordentlichen Gebrauch der Ware nicht beeinträchtigende Abweichungen.
§ 7.3. Gewährleistungsansprüche müssen binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware gerichtlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Ablieferung oder Abholung der Ware. Wir leisten Gewähr für Mängel, die bei der Übergabe vorhanden sind.
§ 7.4. Soweit dies möglich ist, ist der Kunde – bei sonstigem Anspruchsverlust – verpflichtet, uns zur Feststellung des Vorliegens allfälliger Mängel, genauere Überprüfungen einschließlich Besichtigung und Einsicht in die Unterlagen u.ä. vornehmen zu lassen. Mängel einzelner, aber selbstständiger Teile einer Lieferung/Leistung, berechtigen in keinem Fall zum Rücktritt vom gesamten Vertrag bzw. Wandlung des gesamten Vertrages.
§ 8. Schadenersatz
§ 8.1. Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden.
§ 8.2. Darüber hinaus ist unsere Ersatzpflicht betragsmäßig mit 100 % des Kaufpreises begrenzt. Ein Ersatz von darüber hinaus entstandenen Schäden ist jedenfalls ausgeschlossen.
§ 8.3. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben oder erlangen konnten, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem Anspruch begründeten Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Die in gegenständlichen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder an Stelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
§ 9. Allgemeine Bestimmungen
§ 9.1. Alle Implantate bzw. Instrumente werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung, einschließlich etwaiger Nebengebühren sowie bis zur Abrechnung eines eventuellen Kontokorrentsaldos unser Eigentum.
§ 9.2. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt uns der Kunde schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten ab, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderung halber ab.
§ 9.3. Wiedereinlagerungsgebühr: Alle Implantate bzw. Instrumente, die nach vorheriger Zustimmung zur Gutschrift und/oder aus einer Konsignation zurückgesendet werden, unterliegen einer Standard-Wiedereinlagerungsgebühr von bis zu 30% für Instrumente und 40% für Implantate des Ausgangswertes bzw. Verkaufspreises.
§ 9.4. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse des Kunden gesendet werden.
§ 9.5. Insbesondere etwaige Muster oder Abbildungen und dergleichen, verbleiben stets in unserem Eigentum. Der Kunde erhält daran keine, wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
§ 9.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann so auszulegen und/oder zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für den Fall etwaiger Vertragslücken.
§ 10. Erfüllungsort
§ 10.1. Erfüllungsort für Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag ist CH-4665 Oftringen (Kanton Aargau).
§ 11. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
§ 11.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist CH-4665 Oftringen (Kanton Aargau).
§ 11.2. Anwendbares Recht ist Schweizerisches materielles Recht, unter Ausschluss der Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf.